Satzung des Sportvereins:

 

§ 1  Name und Sitz

 

1.      Der Verein führt den Namen „Sportverein Stahl Finow e. V.“ (im folgenden Verein genannt) und hat seinen Sitz in Eberswalde. Gründungstag ist der 9. August 1990

2.       Der Verein ist aus der ehemaligen Betriebssportgemeinschaft Stahl Finow, gegründet am 01.10.1946 hervorgegangen.

3.      Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) unter der Nummer VR 1993 eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.      Zweck des Vereins ist es, Ball- und Wassersportarten sowie bei Bedarf weitere Sportarten zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern.

2.      Der Verein strebt die Gesundheit seiner Mitglieder durch körperliche Betätigung an.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1.      Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2.      Die Tätigkeit des Vereins und sein Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Die Gemeinnützigkeit des Vereins darf nie gefährdet         werden.

3.      Die auf dem olympischen Gedanken beruhende Arbeit des Vereins dient ausschließlich dem Amateursport.

4.      Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5.      Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.      Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Der Vorstand kann eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EstG beschließen.

7.   Die Vorstandsmitglieder haften für die Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  1. Öffentliche Zuwendungen an den Verein dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

 

1.      Der Verein soll immer Mitglied des Landessportbundes oder seines Rechtsnachfolgers sein.

2.      Auf Verlangen seiner Gliederungen (§ 6) soll der Verein auch Mitglied in anderen sportartspezifischen Fachverbänden sein.

 

§ 5 Rechtsgrundlagen

 

1.      Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Vereins werden durch diese Satzung geregelt.

2.      Der Verein soll sich durch Beschluss der Delegiertenversammlung eine Geschäftsordnung, die ergänzende Bestimmungen zur Satzung enthält und insbesondere die Art und Weise der Geschäftsführung regelt, sowie mindestens eine Wahlordnung und eine Finanzordnung geben.

3.      Die Tätigkeit der Vereinsorgane kann darüber hinaus in gesonderten Geschäftsordnungen geregelt werden.

 

§ 6 Gliederungen des Vereins

 

1.      Der Verein gliedert sich in Abteilungen und Gruppen. In der Regel haben Abteilungen mehr als 40 und Gruppen bis zu 40 Mitglieder.

2.      Abteilungen können sich weiter untergliedern.

3.      Jeder Abteilung steht eine Abteilungsleitung und jeder Gruppe ein Gruppenleiter vor.

 

§ 7 Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person erwerben, sofern sie die Bestimmungen der Satzung durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag anerkennt.

2.      Der Aufnahmeantrag ist an die jeweilige Abteilungsleitung bzw. den Gruppenleiter zu richten. Für Minderjährige muss die Antragstellung durch die gesetzlichen Vertreter erfolgen.

3.      Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheiden die Mitgliederversammlungen der Gliederungen. Die Mitgliederversammlungen können diese Rechte ganz oder teilweise auf die Abteilungsleitungen bzw. Gruppenleiter delegieren.

 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, der Ausschluss zum Ende eines Quartals oder in dringenden Fällen mit sofortiger Wirkung.

2.      Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen unberührt. Insbesondere ist der Mitgliedsbeitrag bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten.

3.      Für Minderjährige müssen die gesetzlichen Vertreter den Austritt erklären.

 

§ 9 Ausschluss

 

1.      Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur erfolgen

a)   wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, insbesondere wenn es mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist oder

b)   wenn das Mitglied der Satzung schuldhaft zuwider handelt, sich vereinsschädigend verhält oder gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand oder Sportkameradschaft grob verstößt.

2.      Nach vorheriger Anhörung ist dem Mitglied gegebenenfalls der Ausschluss schriftlich bekannt zu geben.

3.      Gegen den Ausschluss ist die Berufung beim Ältestenrat als Schiedsgericht zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 10 Rechte der Mitglieder

 

1.      Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür getroffenen Regelungen (z. B. Benutzungsordnungen) zu nutzen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Gliederungen in Abstimmung mit den Abteilungsleitungen bzw. den Gruppenleitern aktiv auszuüben.

2.      Die Vereinsmitglieder sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt und können an den Sitzungen der Mitgliederversammlung der jeweiligen Gliederung beratend und beschließend teilnehmen.

 

§ 11 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere verpflichtet,

c)   die Satzung und deren ergänzende Regelungen sowie die Statuten der Verbände, in denen der Verein Mitglied ist, anzuerkennen und zu befolgen,

d)   nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

e)   den vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten,

f)    an den Veranstaltungen der jeweiligen Gliederung und den Veranstaltungen des Vereins aktiv mitzuwirken, um deren Erfolg zu sichern und

g)   in allen aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehungen der Mitgliedern untereinander, gegenüber dem Verein und seinen Organen oder den in § 4 genannten Verbänden ausschließlich den Ältestenrat bzw. die Sportgerichte der in § 4 genannten Verbände anzurufen und sich deren Entscheidungen – unter Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb – zu unterwerfen.

 

§ 12 Organe des Vereins

 

1.      Organe des Vereins sind

a)      die Delegiertenversammlung,

b)      der Vorstand,

c)      die Mitgliederversammlungen der Gliederungen,

d)      die Abteilungsleitungen und die Gruppenleiter,

e)      der Ältestenrat und

f)        die Revisionskommission.

2.      Eine Wahlfunktion in einem Vereinsorgan ist ausschließlich ein Ehrenamt, das nur – mit Ausnahme von Jugendvertretern und Delegierten – von einem volljährigen Vereinsmitglied wahrgenommen werden kann.

3.      Frauen führen ihre Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form.

4.      Jedes Organ kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese Geschäftsordnungen bedürfen der Zustimmung der Delegiertenversammlung bzw. der zuständigen Mitgliederversammlungen.

 

§ 13 Beschlüsse

 

1.      Sämtliche Organe sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung der Sitzung satzungsgemäß erfolgt ist.

2.      Sämtliche Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts Anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse sind im Wortlaut und mit Abstimmungsergebnis zu protokollieren und bekannt zu geben.

3.      Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt und beschlossen wurde.

4.      Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

§ 14 Delegiertenversammlung

 

1.      Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2.      Sie setzt sich aus den von den Gliederungen zu wählenden Delegierten zusammen. Jede Gliederung wählt maximal für die Dauer eines Jahres für jeweils 10 stimmberechtigte Mitglieder einen Delegierten, wobei die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder einer Gliederung jeweils auf den nächsten vollen Zehner aufzurunden ist. Für die Ermittlung der Anzahl der Delegierten einer Gliederung ist ihr Mitgliederbestand am Anfang des Geschäftsjahres maßgebend.

3.      Die auf der Basis dieses Schlüssels zu ermittelnde Delegiertenzahl ist den Gliederungen mindestens 8 Wochen vor der ersten Sitzung der Delegiertenversammlung im Geschäftsjahr durch den Vorstand bekannt zu geben.

4.      Zur Delegiertenversammlung ist mindestens einmal jährlich im ersten Quartal durch den Vorstand einzuberufen. Die Delegierten sind dazu unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung durch die Abteilungsleiter/Gruppenleiter, bzw. deren Vertreter einzuladen.

Die schriftliche Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.

5.      Die Delegiertenversammlung ist mindestens einmal jährlich im ersten Quartal durch den Vorstand einzuberufen. Die Delegierten sind rechtzeitig unter Angabe der Gegenstände der zu fassenden Beschlüsse einzuladen. Für die Beschlussfassung wichtige Informationen sollen bekannt gegeben werden.

6.      Darüber hinaus hat der Vorstand die Delegiertenversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt, wenn dies von mindestens 10% aller Vereinsmitglieder oder mindestens der Hälfte der Mitglieder einer Gliederung gefordert wird.

Den Vorsitz der Delegiertenversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung oder auf seinen ausdrücklichen Wunsch einer seiner Stellvertreter.

7.      Die Delegiertenversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter und Protokollführer. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Anzahl der Ja-, Neinstimmen und Stimmenthaltungen sind im Protokoll zu dokumentieren.

Das vom Protokollführer erstellte Protokoll wird durch Unterschriften des Versammlungsleiters und mindestens eines Vorstandsmitgliedes, in der Regel des Vorsitzendens, rechtkräftig.

 

§ 15 Aufgaben der Delegiertenversammlung

 

1.      Die Delegiertenversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.

2.      Ihrer Beschlussfassung unterliegen ausschließlich

a)      die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der Abteilungs- und Gruppenleiter,

b)      die Wahl des Ältestenrates,

c)      die Wahl der Revisionskommission,

d)      die Bestätigung der Vereins-, der Wahl- und der Finanzordnung sowie der Geschäftsordnungen der übrigen Organe,

e)      die Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung und die Höhe der Mindestbeiträge,

f)        die Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der ordnungsgemäßen Geschäftsführung für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie

g)      die Genehmigung des Haushaltsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr.

 

§ 16 Vorstand

 

1.      Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a)      dem Vorsitzenden,

b)      zwei Stellvertretern und

c)      dem Schatzmeister.

 

2.      Dem Vorstand gehören weiterhin an:

a)      der Sozialwart,

b)      der Jugendwart sowie

c)      die Abteilungs- und Gruppenleiter.

3.      Die Mitglieder des Vorstandes sind für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

4.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorsitzenden oder einen Stellvertreter und ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

 

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

 

1.      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins satzungsgemäß.

2.      Er hat die Nutzbarkeit der Sporteinrichtungen vertraglich sicher zu stellen.

3.      Die Erarbeitung des jährlichen Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Teilpläne der Gliederungen ist Aufgabe des Vorstandes.

4.      Für den Fall, dass Mitglieder eines Vereinsorgans ausscheiden oder dauerhaft verhindert sind, ist der Vorstand notfalls ermächtigt, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Sitzung der Delegiertenversammlung bzw. bis zur nächsten Sitzung einer Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins kommissarisch zu besetzen.

5.      Der Vorstand kann besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen, die den Verein in bestimmten Geschäftsbereichen vertreten, insbesondere sollen die Abteilungs- bzw. Gruppenleiter für Angelegenheiten der jeweiligen Abteilung bzw. Gruppe als solche Vertreter bestellt werden.

6.      Der Vorstand ist gegenüber der Delegiertenversammlung rechenschaftspflichtig.

 

§ 18 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

 

1.      Der Vorsitzende repräsentiert den Verein. Er regelt das Verhältnis der Gliederungen untereinander und zum Verein. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes ein und leitet diese. Darüber hinaus ist der Vorsitzende für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins verantwortlich. Der Vorsitzende wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von den Stellvertretern unterstützt.

2.      Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse satzungsgemäß. Die Rechenschaftslegung erfolgt gegenüber der Delegiertenversammlung.

3.

4.      Der Sozialwart bearbeitet alle Versicherungsangelegenheiten. Darüber hinaus prüft er Anträge auf Beitragsermäßigungen und legt diese dem Vorstand zum Beschluss vor.

5.      Der Jugendwart koordiniert die Jugendarbeit des Vereins und vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen im Vorstand.

 

 § 19 Mitgliederversammlungen der Gliederungen

 

1.      Die Mitgliederversammlungen sind die höchsten Organe der Gliederungen des Vereins.

2.      Sie regeln die Tätigkeit ihrer Gliederungen im Rahmen der Satzung selbständig.

3.      Insbesondere bestimmen sie die Stärke und die Mitglieder der Abteilungsleitungen. Mitgliederversammlungen von Gruppen bestimmen, ob neben einem Gruppenleiter auch ein Kassierer bestellt werden soll. Die Mitgliederversammlungen wählen die Abteilungsleitungen, die Gruppenleiter und die Delegierten für die Delegiertenversammlung.

4.      Es ist Aufgabe der Mitgliederversammlungen, Benutzung und Erhaltung der Sportstätten und Sportgeräte zu regeln, die ihnen durch den Verein zur Verfügung gestellt werden.

5.      Die Mitgliederversammlungen sind ermächtigt, satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge sowie Aufnahme- und Benutzungsgebühren selbst zu regeln.

6.      Die Mitgliederversammlungen sind rechtzeitig durch Aushang in den jeweiligen Sportstätten unter Angabe der Gegenstände der zu fassenden Beschlüsse einzuberufen. Für die Beschlussfassung wichtige Informationen sollen ebenfalls bekannt gegeben werden. Auf die Aushänge soll mit gleicher Frist in der Lokalpresse oder auf andere geeignete Weise hingewiesen werden.

 

§ 20 Abteilungsleitungen

 

1.      Die Abteilungsleitungen werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

2.      Sie setzen sich aus einem Abteilungsleiter, mindestens zwei weiteren Mitgliedern und einem Kassierer zusammen.

3.      Aufgabe der Abteilungsleitungen ist es insbesondere, den Trainings- und Wettkampfbetrieb zu organisieren, den jährlichen Haushaltsplan unter Beachtung der Eigenerwirtschaftung der finanziellen Mittel der Abteilungen aufzustellen und das Vereinsleben innerhalb der Abteilung zu organisieren. Es ist auch Aufgabe der Abteilungsleitungen, den Verein in den jeweiligen Fachverbänden in Abstimmung mit dem Vorstand zu vertreten.

 

§ 21 Gruppenleiter

 

1.      Die Gruppenleiter, ggf. auch der Kassierer, werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

2.      § 20 findet sinngemäß Anwendung.

 

§ 22 Ältestenrat

 

1.      Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte einen Obmann wählen.

2.      Diese werden gemeinsam mit zwei Ersatzmitgliedern, die bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung von Mitgliedern des Ältestenrates nachrücken, für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

3.      Seine Mitglieder – auch die Ersatzmitglieder – dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

 

§ 23 Aufgaben des Ältestenrates

 

1.      Der Ältestenrat entscheidet abschließend über Streitigkeiten und Verstöße gegen diese Satzung mit ihren ergänzenden Vorschriften, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit des Sportgerichts oder eines Fachverbandes gegeben ist.

2.      Er beschließt ferner über die Berufung bei Ausschluss eines Mitgliedes.

3.      Der Ältestenrat tritt nur auf Antrag eines Vereinsorgans oder Mitglieds zusammen und verhandelt mündlich.

4.      Jede Entscheidung ist schriftlich niederzulegen, zu begründen und allen Beteiligten bekannt zu geben.

 

§ 24 Revisionskommission

 

1.      Aufgabe der Revisionskommission ist die Kontrolle der satzungsgemäßen Verwendung des Vereinsvermögens. Dazu gehört insbesondere die Prüfung des Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr und die Prüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des laufenden Geschäftsjahres.

2.      Die Revisionskommission wird für die Dauer von drei Jahren gewählt und besteht aus mindestens drei Revisoren, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen.

3.      Von den Revisoren der vergangenen Wahlperiode dürfen höchstens zwei für die folgende Wahlperiode wieder gewählt werden.

4.      Die Revisoren haben das Recht und die Pflicht, mindestens zwei unangemeldete Prüfungen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung in jedem Geschäftsjahr vorzunehmen. Daran müssen mindestens zwei Revisoren teilnehmen.

5.      Das Ergebnis der Prüfungen ist der Delegiertenversammlung bekannt zu geben.

 

§ 25 Satzungsänderung

 

Zur Änderung der Satzung ist die 2/3-Mehrheit aller anwesenden Delegierten erforderlich.

 

§ 26 Auflösung des Vereins

 

1.      Über die Auflösung des Vereins muss in zwei Sitzungen der Delegiertenversammlung abgestimmt werden. Hierfür ist jeweils eine 3/4-Mehrheit aller anwesenden Delegierten erforderlich.

2.      Die zweite Sitzung darf frühestens vier Wochen nach der ersten einberufen werden.

 

§ 27 Ausscheiden oder Auflösung einer Gliederung

 

1.      Ausscheiden oder Auflösung einer Gliederung berühren die zweckgerechte Arbeit des Vereins erheblich. Es ist daher Aufgabe des Vereins und all seiner Organe, dem entgegen zu wirken.

2.      Über das Ausscheiden einer Gliederung entscheidet die Delegiertenversammlung mit 3/4-Mehrheit aller anwesenden Delegierten auf schriftlichen Antrag einer Gliederung, der von mindestens 80% der stimmberechtigten Mitglieder dieser Gliederung unterzeichnet sein muss. Der Antrag muss glaubhaft darstellen, dass die jeweilige Sportart in einem neu zu bildenden gemeinnützigen Verein weiter betrieben wird.

3.      Über das Ausscheiden einer Gliederung muss in zwei Sitzungen der Delegiertenversammlung abgestimmt werden.

4.      Die zweite Sitzung darf frühestens vier Wochen nach der ersten einberufen werden.

 

§ 28 Vereinsvermögen

 

1.      Die Vereinskasse, die Gegenstände des Sachvermögens und sonstige Rechte sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch daran nicht zu.

2.      Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Rechtsnachfolger der jeweiligen Sportart zu. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden.

3.      Die von den ehemaligen Gliederungen überwiegend genutzten Vermögensteile fallen jeweils dem daraus entstehenden Verein, als alle Rechte und Pflichten übernehmender Rechtsnachfolger zu.

4.      Sind keine Rechtsnachfolger vorhanden, so fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

5.      Bei Rechtswirksamkeit des Ausscheidens einer Gliederung nach § 27 Abs. 2 fallen die von der ehemaligen Gliederung überwiegend genutzten Vermögensteile dem neu gebildeten gemeinnützigen Verein als alle Rechte und Pflichten übernehmender Rechtsnachfolger zu.

6.      Das empfangene Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden.

 

§ 29 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 30 Salvatorische Klausel

 

Sollte eine der vorherigen Bestimmungen unwirksam sein oder insbesondere gegen Recht und Gesetz verstoßen, wird die Satzung dadurch nicht im Ganzen betroffen, sondern die entsprechende Bestimmung ist im Sinne des geltenden Rechts anzuwenden bzw. auszulegen und auf der folgenden Delegiertenversammlung nach Feststellung des Verstoßes oder Veränderung des jeweiligen zugrunde liegenden Gesetzes/ der jeweiligen zugrunde liegenden anderen Rechtsnorm entsprechend anzupassen.

 

§ 31 Schlussbestimmung

 

Diese Satzung ist am 25. März 2010 durch die Delegiertenversammlung beschlossen worden. Sie ersetzt die Satzung vom 30. März 2006.

 

Eberswalde, den 25. März 2010